Knaller & Böller

Knaller Dumbum 2G

Knaller Dumbum 2G

Wird die Petarde Dumbum 2G der tschechischen Markte Klásek Trading in der weltweiten Konkurrenz bestehen? Etwas sagt uns, dass sie es wird. Und dies ist der Schalleffekt mit einer Stärke von 120 dB aus einer Entfernung von 15 Metern. Die Petarde wurde im Jahre 2017 als Neuheit auf dem Markt eingeführt und sie wird durch einen Zünddocht gezündet.

Diese Pyrotechnik reiht sich in die Kategorie F3, es dürfen diese also Personen, die älter als 21 Jahre sind, kaufen.

Dumbum 2G Knaller

Sichere Art des Abfeuerns einer Petarde

Die Petarde ist ausschließlich für die Anwendung im Freien bestimmt! Legen Sie die Petarde einzeln auf den Boden und entzünden Sie die Zündschnur an deren Ende. Entfernen Sie sich sofort nach dem Anzünden minimal 15 m vom Produkt.

Warnhinweis: Zünden Sie die Petarde niemals in der Hand an.

Technische Parameter der Petarde

 

Produktgewicht 8 g
Gewicht der Pyrobestandteile 2 g
Hmotnost balení [20ks] 180 g
Produktmaße ∅ 16 x 64 mm
Produktcode P5DU
Hersteller Klásek Trading [CZ]
Kategorie (Klasse) F3
Reg.-Nummer 0163-F3-0263
BAM-Code nicht zugeteilt
Leistungsmerkmale B: 120,0 dB (A) @ 25 m
Produkttyp Knaller

Anleitung zur Entsorgung

Wenn es innerhalb von 20 Minuten ab dem Anzünden nicht zur Funktion kommt, dann tauchen Sie die Petarde für 24 Stunden in ein Gefäß mit Wasser ein und vergraben diese anschließend unter der Erde.

Warnhinweis für dieses Produkt:

Výbuch

Rauchverbot! Brandgefahr oder Gefahr des Treffens von Partikeln. Vor Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenem Feuer und anderen Zündquellen schützen. Keinem Abschleifen/Stößen/Reibung aussetzen.

Benutzen Sie Schutzhandschuhe / Schutzbekleidung / Schutzbrille.

Im Falle eines Brandes:

Räumen Sie den Bereich auf. Löschen Sie wegen Explosionsgefahr aus ausreichender Entfernung. LÖSCHEN SIE einen Brand NICHT, wenn dieser zu Sprengstoffen gelangt. Explosionsgefahr. Nur in der Originalverpackung aufbewahren. Entsorgen Sie den Inhalt/die Verpackung durch Abgabe an eine zur Entsorgung berechtigten Person.